Notbetreuung - aktuelle Regelung

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Für welche Schüler wird ein Betreuungsangebot eingerichtet? (akt. 23.04.2020, 14:30 Uhr)

Schüler aus den Jahrgangsstufen 5 und 6 .. sofern deren Erziehungsberechtigte im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten.

Hierzu zählen insbesondere Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen), der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf, z. B. Verkaufspersonal in Lebensmittelgeschäften), des Personen- und Güterverkehrs (z. B. Fernverkehr, Piloten, Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation – z. B. Journalisten in der Berichterstattung, nicht dagegen bei Freizeit-Magazinen. Als Beschäftigte im Bereich der Medien gelten nicht nur Redakteure, sondern auch andere in den oben genannten Medien tätige Personen, die für deren Funktionsfähigkeit erforderlich sind), der Banken und Sparkassen der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Bitte beachten Sie: Die Notbetreuung kann ab Montag, 27.04.2020 auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Erziehungsberechtigter des Kindes im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist im Falle von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende erwerbstätig ist (im oder außerhalb des Bereichs der kritischen Infrastruktur).

Weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist, dass die Kinderkeine Krankheitssymptome aufweisen, keinen Kontakt zu einer infizierten Person haben oder binnen der letzten 14 Tage hatten und keiner sonstigen Quarantänemaßnahmen unterliegen.

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